Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
von Paashuis Commercial Vehicles B.V. und Paashuis Commercial Vehicles Doetinchem B.V. gegründet und mit Büros in Lichtenvoorde und Doetinchem,
bei der Handelskammer unter den Nummern 08054482 und 09156544 hinterlegt
ARTIKEL 1. DEFINITIONEN
1.1 Paashuis Bedrijfswagens B.V., Paashuis Bedrijfswagens Doetinchem B.V. und ihre verbundenen Betriebsgesellschaften sowie deren Gesamtrechtsnachfolger sind Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden im Folgenden als „wir“ und „uns“ bezeichnet.
1.2 „Kunde“ bezeichnet jede (juristische) Person, an die wir unsere Angebote richten, sowie die Person, die uns Angebote richtet und die Person, die bei uns eine Bestellung aufgibt, oder die Person, mit der wir einen Vertrag abschließen und ferner die Person, mit der wir in irgendeiner Rechtsbeziehung stehen und darüber hinaus deren Vertreter, Bevollmächtigte, Rechtsnachfolger und Erben.
1.3 Unter „Produkten“ und/oder „Fahrzeugen“ sind alle Produkte und/oder (Gebraucht-)Fahrzeuge, Transportmittel, LKW (Komponenten), Teile usw. zu verstehen, die dem Auftraggeber gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geliefert werden, sowie die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen (einschließlich Reparaturarbeiten) und/oder die Bereitstellung von Beratungen durch uns gegenüber dem Auftraggeber.
1.4 „Aufbewahrungsfrist“ bezeichnet einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ab: (i) dem Datum der Übergabe des Fahrzeugs (Ausstellung des technischen Abnahmeberichts) oder (ii) dem Datum der ersten Nutzung des Fahrzeugs, je nachdem, welches Datum später liegt.
1.5 „Volvo Group“ bezeichnet AB Volvo und jedes Unternehmen, das eine Tochtergesellschaft ist oder wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Volvo Trucks und Renault Trucks oder eine Holdinggesellschaft von AB Volvo.
ARTIKEL 2. ANWENDBARKEIT
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Vereinbarungen, Auftragsverträge (mit dem Ziel, Arbeiten durch uns auszuführen) sowie alle von uns ausgeführten Rechtshandlungen, Lieferungen und Arbeiten, einschließlich aller vorvertraglichen Situationen sowie künftig mit uns einzugehenden Rechtsverhältnisse, unter anderem über den Verkauf von gebrauchten (Nutz-)Fahrzeugen, LKWs, LKW-Komponenten, (gebrauchten) Transportmitteln, Teilen und Zubehör sowie die Änderung und Herstellung von Fahrgestellen und Kabinen, die Konstruktion und Herstellung von Komponenten, die Ausführung von Reparatur-, Wartungs- und anderen Arbeiten an den Produkten und/oder Fahrzeugen.
2.2 Abweichungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2.3 Wir behalten uns das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit zu überarbeiten.
2.4 Soweit gesetzlich zulässig, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Neufassung gemäß Artikel 2.3 auch für bereits geschlossene Verträge.
2.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, anfechtbar oder ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt.
ARTIKEL 3. ANGEBOTE
3.1 Alle unsere Angebote und Offerten sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist; in diesem Fall erlischt das Angebot nach Ablauf dieser Frist.
3.2 Alle von uns nach dem Angebot mündlich oder schriftlich gemachten Änderungen und/oder Zusagen stellen ein neues Angebot dar, wodurch das vorherige Angebot erlischt.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, basieren alle Angebote und Kostenvoranschläge auf der Erfüllung des Vertrags durch uns unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeit.
3.4 Alle Angaben in Veröffentlichungen/Werbematerialien sind unverbindlich und freibleibend. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität derartiger Daten, insbesondere (Fahrzeug-)Spezifikationen, Emissionen, Kraftstoffverbrauch usw. Aus Katalogen und anderen vorgedruckten Informationen oder darin enthaltenen Fehlern kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche herleiten.
ARTIKEL 4. GRÜNDUNG
4.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes angegeben ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die schriftliche Annahme dieses Angebots erhalten und wenn der Kunde ein Angebot macht und/oder eine Bestellung aufgibt, wenn wir das Angebot und/oder die Bestellung annehmen oder wenn wir mit der Ausführung der Bestellung beginnen.
4.2 Bestellungen über Zwischenhändler, insbesondere Agenten, Vertreter oder Wiederverkäufer, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns rechtsgültig. Mündliche Vereinbarungen und Bedingungen sind erst verbindlich, wenn sie von uns durch befugte Personen schriftlich bestätigt wurden.
4.3 Weicht eine Annahme des Auftraggebers vom Angebot ab, so gilt dies als neues Angebot des Auftraggebers und als Ablehnung unseres gesamten Angebots, auch wenn nur in unwesentlichen Punkten abgewichen wird.
4.4 Alle zusätzlichen Vereinbarungen, Änderungen und/oder Zusagen, die nach Vertragsabschluss mündlich oder schriftlich von unseren Mitarbeitern, Vertretern, Verkäufern oder sonstigen Vermittlern getroffen werden, sind nicht bindend, es sei denn, sie werden von uns gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt. Für den Inhalt der getroffenen Vereinbarung ist unsere (schriftliche) Auftragsannahme bzw. Vertragsbestätigung maßgeblich.
4.5 Jeder Vertrag wird unter der Bedingung geschlossen, dass Preiserhöhungen, Lieferzeitverlängerungen und Spezifikationsanpassungen unserer Lieferanten ebenfalls Bestandteil der von uns mit dem Kunden festgehaltenen Vereinbarungen werden.
ARTIKEL 5. AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
5.1 Wir sind verpflichtet, das Fahrzeug, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, während der Durchführung der Arbeiten pfleglich zu behandeln.
5.2 Bei der Durchführung von Reparaturarbeiten werden die vom Auftraggeber angegebenen Beanstandungen berücksichtigt. Liegt keine eindeutige Reklamationsbeschreibung vor, werden die von uns festgestellten Mängel behoben.
5.3 Der Zeitraum, innerhalb dessen die Arbeiten ausgeführt werden, kann nur annähernd angegeben werden.
5.4 Sobald uns Tatsachen und Umstände bekannt werden, die die Ausführung der Arbeiten innerhalb der angegebenen Frist verhindern oder erschweren, werden wir den Auftraggeber hiervon unter Angabe der voraussichtlichen, neuen Frist benachrichtigen.
ARTIKEL 6. DATEN UND INFORMATIONEN
6.1 Wir sind zur (weiteren) Ausführung des Auftrags nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche von uns verlangten Daten und Informationen in der von uns gewünschten Form und Weise zur Verfügung gestellt hat. Etwaige Mehrkosten, Schäden (einschließlich Zinsverluste) und/oder Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde die angeforderten Daten und Informationen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellt, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde garantiert die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der von ihm oder in seinem Namen an uns übermittelten Daten und Informationen.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über Tatsachen und Umstände zu informieren, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
ARTIKEL 7. AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS
7.1 Wir bestimmen die Art und Weise der Auftragsausführung und die Art und Weise, durch welche Personen diese erfolgt, berücksichtigen dabei jedoch soweit wie möglich die vom Auftraggeber geäußerten Wünsche. Wir führen die Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen und mit Sorgfalt aus; Wir können jedoch nicht garantieren, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten und Gefahr sämtliche Mitwirkungshandlungen an unserer Arbeit zu erbringen, einschließlich der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Bereitstellung aller notwendigen (Fahrzeug-)Informationen, Zeichnungen und/oder Berechnungen und sonstigen Daten, die wir für unsere Arbeit benötigen. Erfolgt diese Mitwirkung nicht rechtzeitig, vollständig und/oder ordnungsgemäß sowie kommt es zu Zahlungsverzug mit uns geschuldeten Beträgen, gehen sämtliche daraus resultierenden Folgen, darunter eine längere Lieferzeit und Mehrkosten, zu Lasten des Kunden.
7.3 Termine für die Fertigstellung von Arbeiten gelten stets als annähernd und sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7.4 Sofern nicht feststeht, dass die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist, kann der Kunde den Vertrag wegen Überschreitung der Frist nicht kündigen, es sei denn, dass wir den Vertrag auch innerhalb einer uns schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht oder nicht vollständig erfüllen.
ARTIKEL 8. PREISE
8.1 Die von uns angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben und/oder Gebühren Dritter, die auf den Verkauf und/oder die Lieferung und/oder die Erfüllung des Vertrags anwendbar sind, und basieren auf Lieferung ab unserem Betrieb, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
8.2 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich in Euro oder in einer anderen zwischen uns vereinbarten Währung; Eventuelle Wechselkursdifferenzen gehen zu Lasten des Kunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
8.3 Die von uns angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tagespreisen und Spezifikationen und beruhen auf einer Erfüllung des Vertrags unter normalen Umständen.
8.4 Wir behalten uns das Recht vor, dem Kunden eine anteilige Preiserhöhung in Rechnung zu stellen, wenn nach Abschluss des Vertrags ein Anstieg eines oder mehrerer preisbestimmender Faktoren und/oder gesetzlicher Abgaben, darunter Löhne, Prämien, Rohstoffe, Materialien, Endprodukte und Wechselkursänderungen eintritt.
8.5 Die Bestimmungen in Ziffer 8.4 gelten unabhängig davon, ob die dort genannten Änderungen der preisbestimmenden Faktoren auf Umstände zurückzuführen sind, die bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren.
8.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Lieferkosten, Servicekosten und Kosten für den Versand usw. niemals in unserem Preis enthalten. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich die Werkstattpreise exklusive Material- und Teilekosten sowie etwaiger Fremdkosten.
8.7 Preiserhöhungen aufgrund von Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrages gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.8 Kosten, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die Durchführung des Vertrags nicht ermöglicht hat und/oder dadurch, dass Umstände eintreten, die dem Auftraggeber zuzuschreiben sind und aufgrund derer uns Kosten entstanden sind, werden dem Auftraggeber von uns in Rechnung gestellt.
ARTIKEL 9. LIEFERUNG
9.1 Die Lieferzeiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Von uns angegebene Lieferzeiten und/oder Liefertermine gelten jedoch nie als verbindliche Fristen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Lieferung und/oder Fertigstellung sind wir unter Setzung einer angemessenen Nachfrist schriftlich in Verzug zu setzen. Als angemessen gilt in jedem Fall der Zeitraum, der in der Branche als angemessen gilt.
9.2 Wird die Lieferzeit aus Gründen überschritten, die wir nicht zu vertreten haben, hat der Kunde in keinem Fall Anspruch auf Schadenersatz oder auf Vertragsauflösung.
9.3 Die angegebenen Lieferzeiten und/oder Fertigstellungstermine basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der von uns für die Ausführung des Vertrags bestellten Materialien und/oder Teile.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen. Andernfalls gilt die Lieferung (trotzdem) als erfolgt, das Risiko gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 von Artikel 10 geht auf den Kunden über und wir sind außerdem berechtigt, dem Kunden alle daraus entstehenden Kosten (einschließlich Lager- und Parkkosten gemäß unseren oder örtlich geltenden (üblichen) Sätzen) und Schäden (einschließlich Zinsverluste) in Rechnung zu stellen.
9.5 Die Lieferung erfolgt ab unserem Betrieb. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
9.6 Nimmt der Hersteller, (Importeur) oder Lieferant an einem Produkt Modifikationen oder (Konstruktions-)Änderungen vor, behalten wir uns das Recht vor, das modifizierte Produkt zu liefern, vorausgesetzt, dass das modifizierte Produkt mindestens die normalen Gebrauchseigenschaften des Originalprodukts sowie die besonderen Gebrauchseigenschaften aufweist, sofern und soweit dies zwischen uns und dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.
ARTIKEL 10. EIGENTUM, RISIKO UND WEITERVERKAUFSBESTIMMUNGEN
10.1 Das Risiko der verkauften Produkte und Fahrzeuge geht gemäß Artikel 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt der Lieferung von uns auf den Kunden über. Beim Verkauf eines Fahrzeugs ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe zu versichern.
10.2 Unbeschadet des Gefahrenübergangs gemäß Absatz 1 dieses Artikels geht das Eigentum an den verkauften Produkten erst dann von uns auf den Kunden über, wenn der Kunde alle unsere Forderungen im Zusammenhang mit der Gegenleistung für die von uns an den Kunden im Rahmen des Vertrags oder eines vergleichbaren Vertrags gelieferten oder zu liefernden Produkte oder für die im Rahmen eines solchen Vertrags zugunsten des Kunden ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten sowie im Hinblick auf Forderungen aus der Nichterfüllung derartiger Verträge bezahlt hat.
10.3 Während des Zeitraums, in dem das Eigentum an einem Fahrzeug noch nicht gemäß den Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels auf den Auftraggeber übergegangen ist, die Übergabe gemäß Artikel 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch bereits erfolgt ist, muss der Auftraggeber das Fahrzeug W.A. plus Kaskoversicherung aufbewahren und es ist ihm nicht gestattet, das Fahrzeug zu veräußern, zu belasten, zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen oder es in irgendeiner Weise Dritten zur Verfügung zu stellen oder es Dritten als Sicherheit zu übereignen. Im Falle einer Veräußerung oder Übertragung des Fahrzeugs an einen Dritten wird die aus der Weiterlieferung der Fahrzeuge an den Dritterwerber entstehende Forderung im Voraus stillschweigend zu unseren Gunsten verpfändet und der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, bei einer etwaigen Anmeldung mitzuwirken. Soweit es sich bei den gelieferten und/oder mit ihr hergestellten Produkten um eine Verbindung und/oder eine Bildung handelt, entsteht bereits jetzt ein Pfandrecht an dem Produkt, dessen Bestandteil unser Produkt geworden ist. Der Kunde stellt uns während des vorgenannten Zeitraums von allen Ansprüchen Dritter bezüglich des Fahrzeugs frei.
10.4 Während der in Absatz 3 genannten Frist ist der Kunde verpflichtet, uns die Produkte und/oder verkauften Fahrzeuge auf unsere erste Aufforderung hin in gutem Zustand zurückzugeben. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder haben wir begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und als unser erkennbares Eigentum zu verwahren.
10.6 Dem Kunden ist bekannt, dass die Volvo Group auf der Grundlage eines selektiven Vertriebssystems arbeitet, das nach geltendem Recht zulässig ist. Der Kunde gewährleistet und bestätigt, dass er nicht als nicht autorisierter Verkäufer von Fahrzeugen handelt, die unter diese Vereinbarung fallen. Dies bedeutet insbesondere, dass sich der Kunde verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Neufahrzeuge (i) während der Haltedauer nicht gewerblich weiterzuveräußern und (ii) während der Haltedauer bzw. der Zeit der Nichtinbetriebnahme der Fahrzeuge keine Leasing- oder Mietverträge über derartige Fahrzeuge mit Kaufoption durch einen Leasingnehmer oder Dritte abzuschließen (Weiterveräußerungsverbot). Handelt es sich bei dem Kunden um einen echten Aufbauhersteller, kann dieser das Fahrzeug nach Einbau eines wertvollen Aufbaus weiterverkaufen. Die Karosserie gilt als von erheblichem Wert, wenn der Preis für die Karosserie (als Teil des Gesamtfahrzeugs) gleich oder höher ist als der Preis für das von uns bei unserem Lieferanten gekaufte Fahrzeugchassis.
ARTIKEL 11. ZAHLUNG UND SICHERHEIT
11.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Zahlung bei Lieferung zu leisten. Bei Werkleistungen hat die Zahlung durch den Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Diese Frist gilt als Kündigungsfrist, mit deren Ablauf der Kunde sofort in Verzug gerät. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen uns ist nicht zulässig. Sie verpflichten sich hiermit, uns auf unsere erste Aufforderung hin durch die Lieferung von von uns zu benennender Gegenstände, darunter auch von uns an Sie gelieferte Gegenstände, zu bezahlen (Sachleistung gemäß Artikel 6:45 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).
11.2 Bei Nichtzahlung innerhalb der in Artikel 11.1 genannten Frist werden Zinsen gemäß Artikel 6:119a in Verbindung mit Artikel 6:119b fällig. 6:120 BW oder die gesetzlichen Zinsen, wenn diese höher sind, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gezählt wird, beginnend mit dem ersten Tag nach Ablauf der in Artikel 11.1 genannten Zahlungsfrist.
11.3 Bei Nichtzahlung innerhalb der in Artikel 11.1 genannten Frist behalten wir uns das Recht vor, den vom Kunden geschuldeten Betrag um die gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu erhöhen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % des geschuldeten Betrages, mindestens jedoch 250 €.
11.4 Zahlungen des Auftraggebers dienen stets zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und sodann zur Begleichung der am längsten offenen Forderungen aus dem Vertrag, auch wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Forderung bezieht.
11.5 Etwaig schriftlich vereinbarte Zahlungsnachlässe verfallen, wenn die Zahlungen nicht innerhalb der weiter vereinbarten Zahlungsfrist eingehen.
11.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aufgrund angeblicher Mängel der Produkte oder aus sonstigen Gründen zu verweigern oder auszusetzen, es sei denn, der Mangel wird von uns als solcher anerkannt. Im letzteren Fall ist der Kunde berechtigt, die Zahlung von bis zu 15 % des für das betroffene Produkt geschuldeten Betrags bis zur Behebung des Mangels auszusetzen.
11.7 Wir sind jederzeit berechtigt, sämtliche Forderungen aufzurechnen, die wir, eine oder mehrere unserer Schwester-, Tochter- und Muttergesellschaften und/oder andere Unternehmen der in Artikel 1.1 genannten Unternehmensgruppe gegenüber dem Auftraggeber, dessen Schwester-, Tochter- und Muttergesellschaften und/oder anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe des Auftraggebers haben, und hinsichtlich (einer oder mehrerer) dieser Forderungen ein Aussetzungsrecht geltend zu machen.
11.8 Im Falle einer Liquidation, Insolvenz, eines Konkurses oder einer Zahlungseinstellung des Kunden werden sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Grund (einschließlich der Forderungen der in Artikel 11.7 genannten Parteien), sofort fällig und sind vom Kunden zu begleichen.
11.9 Wir sind jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung des vom Kunden geschuldeten Betrags zu verlangen und/oder zu verlangen, dass der Kunde als Sicherheit für die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen auf erste Aufforderung hin bei der Stellung ausreichender Sicherheiten mitwirkt, insbesondere in Form einer unwiderruflichen und bedingungslosen Bankgarantie eines anerkannten Bankinstituts und/oder der Stellung eines Pfandrechts und/oder einer Bürgschaft und/oder der Stellung einer gesamtschuldnerischen Haftung. Wird diese Sicherheit nicht geleistet, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder ihn sofort zu kündigen, unbeschadet unseres Rechts zur Kündigung des Vertrags gemäß den Bestimmungen in Artikel 17.
ARTIKEL 12. AUSSETZUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
12.1 Sofern keine abweichenden zwingenden Bestimmungen entgegenstehen, sind wir berechtigt, unsere Leistung (einschließlich künftiger Teillieferungen) auszusetzen, wenn der Kunde, seine Schwester-, Tochter- und Muttergesellschaften und/oder andere zum Konzern des Kunden gehörende Unternehmen einer oder mehreren ihrer Verpflichtungen nicht nachkommen oder wenn uns Umstände bekannt werden, die uns berechtigten Grund zu der Befürchtung geben, dass der Kunde, seine Schwester-, Tochter- und Muttergesellschaften und/oder andere zum Konzern des Kunden gehörende Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen werden.
12.2 Wir können ein Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen des Auftraggebers ausüben, auf die sich die Vertragserfüllung bezieht und die wir im Rahmen des Vertrags tatsächlich in unserem Besitz haben, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung oder anderen mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen, die sich aus Angelegenheiten ergeben, die wir regelmäßig mit dem Auftraggeber erledigen, ganz oder teilweise nicht nachkommt. Wir sind berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht auch an allen (sonstigen) Gegenständen des Auftraggebers, seiner Schwester-, Tochter- und Muttergesellschaften und/oder sonstigen zum Konzern des Auftraggebers gehörenden Unternehmen geltend zu machen, die sich tatsächlich in unserem Besitz befinden, und zwar sowohl hinsichtlich der Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber zustehen, als auch hinsichtlich der Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber, seine Schwester-, Tochter- und Muttergesellschaften und/oder sonstigen zum Konzern des Auftraggebers gehörenden Unternehmen sowie mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zustehen.
12.3 Wir sind berechtigt, vom Kunden sämtliche Schäden (einschließlich Zinsverluste) zu verlangen, die uns entstanden sind, sowie sämtliche Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Pflege der Sachen, die sich tatsächlich in unserem Besitz befinden, aufgewendet werden mussten.
ARTIKEL 13. GARANTIE UND REKLAMATIONEN
13.1 Sofern und soweit hinsichtlich der Qualität der zu liefernden Produkte nichts ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Auftraggeber nur eine branchenübliche Qualität verlangen.
13.2 Ersetzte Teile und Materialien werden unser Eigentum und werden dem Auftraggeber nur dann zur Verfügung gestellt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
13.3 Für Neufahrzeuge, Teile und Zubehör gelten ausschließlich die Garantien des Herstellers (Importeurs) und sonstiger Lieferanten. Diese Garantien können von Zeit zu Zeit geändert werden. Wir (und, soweit erforderlich, die Volvo Group) übernehmen keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, außer denen, die im jeweiligen Garantiedokument aufgeführt sind. Soweit gesetzlich zulässig, schließen wir (und, soweit erforderlich, die Volvo Group) alle Bedingungen, Garantien und Bestimmungen aus, die ohne einen solchen Ausschluss ausdrücklich oder stillschweigend, aufgrund von Gesetzen, Gewohnheitsrecht oder auf andere Weise fortbestehen würden oder könnten. Beim Verkauf von Fahrzeugen, Teilen, Zubehör oder anderen Produkten stellen wir Kopien der entsprechenden Garantien zur Verfügung und weisen den Kunden darauf hin.
13.4 Eine Gewährleistung auf Gebrauchtfahrzeuge besteht nur, wenn und soweit dies im Vertrag festgelegt ist.
13.5 Auf gebrauchte Teile und Zubehör wird keine Gewährleistung übernommen.
13.6 Wir gewährleisten die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Arbeiten für einen Zeitraum von 3 Monaten bis maximal 25.000 Kilometer, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten wieder zur Verfügung gestellt wird.
13.7 Ungeachtet des Vorstehenden ist die Gewährleistung für Arbeiten, die wir im Rahmen der Vertragserfüllung von Dritten ausführen lassen, auf die Gewährleistung beschränkt, die wir bei diesen Dritten unserer Ansicht nach erzielen können.
13.8 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn:
A. uns keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wird;
B. Dritte ohne unsere Zustimmung Arbeiten ausgeführt haben, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen, hinsichtlich dessen wir die Arbeiten ausgeführt haben, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird;
C. bei unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs, insbesondere:
- Verwendung für andere als die normale Verwendung;
- Überlastung;
- Verwendung falscher Kraftstoffe und Öle;
- eine andere als die von uns oder dem Fahrzeughersteller vorgeschriebene Verwendung und/oder Wartung;
- unsachgemäße Bedienung, Verwendung und/oder Wartung; sowie
D. wenn vom Kunden oder in dessen Auftrag Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, es sei denn, dies geschah ausschließlich gemäß unseren schriftlichen Empfehlungen oder nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung.
13.9 Die Gewährleistung für Arbeiten beschränkt sich darauf, dass wir die ursprünglich ausgeführten Arbeiten auf unsere Kosten wiederholen. Etwaige uns im Zusammenhang mit der Durchführung von Gewährleistungsarbeiten entstehende Reise- und/oder Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten aus unserer Sicht nicht mehr möglich oder sinnvoll, hat der Auftraggeber stattdessen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, maximal jedoch in Höhe des Rechnungsbetrages der ursprünglich nicht ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten.
13.10 Für die aufgrund dieses Artikels durchgeführten Garantiearbeiten besteht eine Garantie unter den gleichen Bedingungen und für die verbleibende Dauer der Garantiezeit (keine weitere „Garantie auf Garantie“).
13.11 Von der Garantie ausgeschlossen sind:
- Notfallreparaturen;
- Mängel an vom Auftraggeber vorgeschriebenen oder beigestellten Materialien oder Teilen;
- Mängel, die auf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen oder Arbeitsmethoden oder auf vom Auftraggeber erteilte Ratschläge zurückzuführen sind;
- branchenübliche oder unvermeidbare Abweichungen in der Farbe oder Qualität der Lackschicht.
13.12 Beanstandungen hinsichtlich der von uns gelieferten Fahrzeuge (einschließlich Qualität und/oder Abmessungen) und der ausgeführten Arbeiten sowie der Rechnungsbeträge müssen uns innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt des Fahrzeugs bzw. nach Ausführung der Arbeiten bzw. nach Erhalt der Rechnung schriftlich unter genauer Angabe des Sachverhalts, auf den sich die Beanstandung bezieht, mitgeteilt werden, andernfalls ist eine weitere Beanstandung nicht mehr möglich.
13.13 Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, den Mangel innerhalb der oben genannten Frist zu entdecken, muss der Kunde uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen. Mängel, die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und, sofern hierüber Unklarheiten bestehen, nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung festgestellt werden, sind nicht mehr reklamierbar.
13.14 Geringe oder branchenübliche Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Menge, Größe oder Ausführung sowie Unterschiede in der Ausführung der Arbeiten stellen keinen Grund für Beanstandungen dar.
13.15 Eine Reklamation berührt nicht die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers. Wenn wir Teile eines Produkts ersetzen oder ein Produkt vollständig austauschen, werden wir Eigentümer des ersetzten (alten) Produkts.
13.16 Eine Rücksendung der beanstandeten Produkte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Produkte, die von uns auf Kundenwunsch individuell angefertigt werden, können nicht zurückgenommen werden, es sei denn, wir stimmen dem schriftlich zu. Wir behalten uns vor, dem Kunden die Rücksendekosten in Rechnung zu stellen.
13.17 Mängelrügen werden nicht anerkannt, wenn die Produkte verarbeitet wurden oder die Mängel nicht innerhalb der oben genannten Fristen gemeldet wurden.
13.18 Nach Eingang einer Reklamation wird uns die Möglichkeit gegeben, die Produkte zu prüfen, wobei der Kunde seine volle Kooperationsbereitschaft zeigt. Werbung für Produkte, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, ist nicht möglich.
13.19 Der Kunde kann gegenüber uns keine Ansprüche wegen Mängeln an Produkten geltend machen, solange er noch keine Verpflichtung uns gegenüber erfüllt hat, auch wenn diese nicht in direktem Zusammenhang damit steht.
13.20 Wird uns vom Importeur und/oder Hersteller ein Mangel an einem von uns gelieferten Fahrzeug oder Neuteil gemeldet, der zu einem sog. Rückruf führt, werden wir den Auftraggeber hierüber schnellstmöglich schriftlich informieren. Nimmt der Kunde nach dieser schriftlichen Mitteilung nicht unverzüglich Kontakt mit uns auf, können sämtliche hieraus resultierenden Ansprüche des Kunden erlöschen. Dies bedeutet, dass weder wir noch der Importeur oder der Hersteller für hierdurch beim Käufer entstandene oder entstehende Schäden haften.
13.21 Sämtliche Ansprüche gegen uns verjähren, wenn sie nicht binnen einem Jahr nach ihrer Entstehung schriftlich bei uns geltend gemacht werden, wobei ausschließlich gegenüber Verbrauchern eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Fahrzeugs bzw. Neuteiles gilt.
ARTIKEL 14. SCHADENSBEURTEILUNG
14.1 Haben wir im Auftrag des Kunden eine Schadensermittlung durchgeführt, ist der Kunde verpflichtet, uns sämtliche damit verbundenen Kosten zu erstatten, es sei denn, der Kunde beauftragt uns mit der Behebung des betreffenden Mangels oder der Kunde entscheidet sich aufgrund der Ermittlung für den Kauf eines neuen Fahrzeugs von uns.
ARTIKEL 15. VERKAUF MIT INZAHLUNGNAHME
15.1 Benutzt der Kunde bei einem Verkauf eines Fahrzeugs im Tausch gegen ein Gebrauchtfahrzeug das in Zahlung zu gebende Fahrzeug bis zur Auslieferung weiter, ist er verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln.
15.2 Das in Zahlung zu gebende Fahrzeug geht erst mit der tatsächlichen Übernahme des Besitzes dieses Fahrzeugs in unser Eigentum über.
15.3 Während der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Nutzung liegt das Risiko für das Fahrzeug beim Auftraggeber und gehen sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten für die Instandhaltung und alle Schäden, die aus irgendeinem Grund entstehen, darunter infolge von Verlust, einschließlich der Nichtrückgabe (Unmöglichkeit) der vollständigen gültigen Zulassungsbescheinigung und/oder des Zulassungsscheins und aller anderen offiziellen Dokumente, zu Lasten des Auftraggebers.
15.4 Befindet sich das in Zahlung zu gebende Fahrzeug nach unserer Auffassung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs nicht mehr in demselben Zustand wie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sind wir berechtigt, die Inzahlungnahme abzulehnen und die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises des Fahrzeugs zu verlangen oder das in Zahlung zu gebende Fahrzeug erneut zu bewerten und dabei den dann geltenden Wert zu berücksichtigen.
15.5 Weist das in Zahlung zu gebende Fahrzeug nach unserer Auffassung Mängel auf, die erst nach der tatsächlichen Bereitstellung hätten entdeckt werden können, die aber nach objektiven Maßstäben bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, so hat uns der Auftraggeber den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Als Schaden gilt unter anderem eine Minderung des Schätzwertes.
ARTIKEL 16. STORNIERUNG
16.1 Möchte der Kunde den Vertrag unter Angabe triftiger Gründe kündigen und stimmen wir diesem Wunsch zu, ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, uns alle im Rahmen des Vertrags von uns aufgewendeten Kosten und alle bereits eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit bestellten und möglicherweise noch zu kaufenden, zu verarbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenständen, Materialien und Teilen sowie den im Zusammenhang mit der Kündigung entstandenen Schaden zu erstatten, der im Voraus auf 25 % des Auftragswerts festgelegt wird, vorbehaltlich aller unserer Rechte auf weiteren und vollständigen Schadenersatz.
16.2 Der Kunde schuldet keine Stornierungskosten, wenn der Kunde im Falle eines Fernabsatzes den Vertrag auf der Grundlage von Art. 16.2 wirksam gekündigt hat. 6:230o BW.
ARTIKEL 17. KÜNDIGUNG
17.1 Kommt der Kunde einer (Zahlungs-)Verpflichtung aus einem mit uns geschlossenen Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, sowie im Falle eines Antrags auf oder einer Gewährung von Zahlungsaufschub, eines Konkurses oder einer Pflegschaft oder einer Liquidation des Unternehmens des Kunden sind wir berechtigt, unsere Verpflichtungen auszusetzen und/oder den Vertrag oder einen Teil davon ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliches Eingreifen aufzulösen.
17.2 Mit der Auflösung werden die beiderseitigen bestehenden Forderungen sofort fällig und zahlbar. Der Kunde haftet für sämtliche uns entstehenden Schäden, einschließlich Zinsen und entgangenem Gewinn.
17.3 Sollten die Bestimmungen des Absatzes 1 eintreten und der Kunde einen Vorteil erlangt, den er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags nicht erlangt hätte, haben wir Anspruch auf Ersatz unseres Schadens in Höhe dieses Vorteils.
17.4 Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, verzichten die Parteien auf das Recht, den mit uns geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
17.5 Soweit gesetzlich möglich, verzichten die Parteien außerdem auf das Recht, den mit uns geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben oder gerichtlich die Abhilfe der sich daraus ergebenden Folgen zu verlangen.
ARTIKEL 18. HÖHERE GEWALT
18.1 Während eines Falles höherer Gewalt, worunter jeder Umstand außerhalb unserer Kontrolle zu verstehen ist, der die Erfüllung des Vertrags durch uns verhindert und/oder erschwert, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Belästigung, Epidemien und Pandemien, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, extreme Wetterbedingungen, Diebstahl, Streiks, Besetzung von Räumlichkeiten, Import- und Exportbeschränkungen, staatliche Maßnahmen, Maschinendefekte, Störungen der Energieversorgung oder der Materiallieferung durch Dritte und ähnliche Umstände, wird die Erfüllung des Vertrags nach unserem Ermessen ausgesetzt (und die Lieferzeiten werden verlängert) oder der Vertrag wird mittels einer schriftlichen und begründeten Erklärung aufgelöst. Im Falle einer Kündigung besteht keine Verpflichtung zum Schadensersatz, mit Ausnahme einer etwaigen Erstattung unserer tatsächlich entstandenen Kosten durch den Kunden.
18.2 Sollten wir bei Eintritt höherer Gewalt bereits alle unsere Verpflichtungen teilweise erfüllt haben oder unseren Verpflichtungen nur noch teilweise nachkommen können, sind wir berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.
ARTIKEL 19. HAFTUNG
19.1 Außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Führungskräfte (einschließlich untergeordneter Führungskräfte) ist unsere Haftung auf unsere Gewährleistungsverpflichtungen gemäß Artikel 13 beschränkt und wir haften nicht für Schäden jeglicher Art, unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch auf einem mit uns geschlossenen Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder auf anderen Gründen beruht.
19.2 Sollten wir dennoch für einen Schaden haftbar sein und dieser Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer leitenden Angestellten (einschließlich leitender Angestellter) zurückzuführen sein, ist unsere Haftung immer auf direkte Schäden an Sachen oder Personen beschränkt und erstreckt sich nie auf etwaige Betriebsschäden oder andere Folgeschäden, einschließlich Einkommensverluste.
19.3 Wenn wir für einen Schaden haften und dieser Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer leitenden Angestellten (einschließlich leitender Angestellter) zurückzuführen ist, ist unsere Haftung darüber hinaus auf den Preis beschränkt, zu dem der Kunde das Produkt gekauft hat, oder auf einen vom Kunden für die Bestellung gezahlten Betrag oder maximal auf den Zeitwert des betreffenden Fahrzeugs.
19.4 Werden die Bestimmungen der Ziffern 19.2 und/oder 19.3 durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung als unangemessen belastend erachtet, ist unsere Haftung auf den Schaden und maximal den Betrag beschränkt, für den wir versichert sind oder unter Berücksichtigung der in der Branche vorherrschenden Praxis vernünftigerweise versichert gewesen wären.
19.5 Ist der Kunde Verbraucher, gelten für unsere Haftung die gesetzlichen Bestimmungen.
19.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden, Kosten oder Zinsen freizustellen bzw. zu entschädigen, für die unsere Haftung in diesen Bedingungen im Verhältnis zum Kunden ausgeschlossen ist.
19.7 Wir haften niemals für Schäden, die durch Arbeiten an den Produkten entstehen, die nicht zu unseren normalen Arbeiten gehören und die von uns als Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
19.8 Wir versichern das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung des Eigentums des Kunden, das sich in unserem Besitz befindet, für den Zeitraum, in dem sich das Eigentum in unserem Besitz befindet. Für die uns vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände haften wir, gleich aus welchem äußeren Grund und unabhängig davon, ob der Schaden oder Verlust während der Dauer eintritt, in der wir diese Gegenstände aufgrund eines Vertrages in unserem Besitz haben, nur insoweit, als der jeweilige Versicherer den betreffenden Schaden ersetzt. Eine „externe Ursache“ bedeutet nicht die Verarbeitung der Artikel
19.9 Betrifft dieser Vertrag Dinge, die wir von Dritten beziehen oder bezogen haben, ist unsere Verantwortung und/oder Haftung auf das beschränkt, wofür dieser Lieferant uns gegenüber verantwortlich und/oder haftbar ist. Diese Bestimmung gilt nur insoweit, als ihre Anwendung für den Kunden günstiger ist als die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen.
19.10 Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden eine alternative Beförderungsmöglichkeit anzubieten oder den Transport der transportierten Waren zu organisieren, noch hat der Kunde Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine alternative Beförderung.
19.11 Sämtliche Einreden, die wir aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ableiten können, können auch von unseren Mitarbeitern und sonstigen an der Durchführung des Vertrags beteiligten Dritten, einschließlich des Importeurs, unserer Lieferanten und Subunternehmer, gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden (Drittparteienklausel).
ARTIKEL 20. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
20.1 Sämtliche geistigen Eigentumsrechte und/oder Rechte an geistigen Produkten, die wir entwickeln oder bei der Ausführung des Auftrags verwenden, einschließlich Beratung, Arbeitsmethoden, (Muster-)Verträgen, Systemen, Systemdesigns usw., liegen bei uns, sofern sie nicht bereits Dritten gehören.
20.2 Ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung ist es dem Kunden nicht gestattet, die geistigen Erzeugnisse oder deren Aufzeichnung auf Datenträgern zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verwerten, gleich ob gemeinsam mit oder unter Einbeziehung Dritter.
ARTIKEL 21. ABWEICHENDE BEDINGUNGEN
21.1 Wenn beim Verkauf bestimmter unserer Produkte besondere Bedingungen vereinbart wurden, haben diese besonderen Bedingungen im Falle eines Widerspruchs zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang, soweit sie sich auf diese spezifischen Produkte beziehen. Im Übrigen bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig.
21.2 Für den Fall, dass das Fahrzeug mit einem Elektroantrieb betrieben wird, erfordert jeder Eingriff am Fahrzeug (einschließlich Pannenhilfe) besondere und obligatorische Genehmigungen oder Zulassungen, die Verwendung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung und die Sicherung des Fahrzeugs. Die Warnmeldungen im Fahrzeug müssen beachtet werden, einschließlich der Hinweise und Anweisungen in der Betriebsanleitung/im Handbuch sowie in den Anweisungen der Volvo Group. Diese Hinweise sind vom Auftraggeber/Nutzer eigenverantwortlich zu befolgen. Der Fahrer und Dritte, die mit dem LKW in Kontakt kommen können, müssen über die Eigenschaften der Elektrofahrzeuge und die damit verbundenen Sicherheitshinweise informiert sein. Die für Elektrofahrzeuge erforderlichen Genehmigungen bzw. Zulassungen, Schulungen und Sicherheitshinweise sind für den Betrieb und/oder die Arbeit am Fahrzeug von entscheidender Bedeutung. Der Kunde bleibt allein für die Konformität des zum Laden des Fahrzeugs verwendeten elektrischen Systems verantwortlich. Weder die Volvo Group noch wir können für das Versäumnis des Kunden haftbar gemacht werden, die erforderlichen Schulungen zu absolvieren, bestimmte Genehmigungen oder Zulassungen einzuholen und die Konformität der Installationen und Systeme mit den geltenden Gesetzen sicherzustellen. Bei Fragen zur elektrischen Sicherheit wird dem Kunden empfohlen, sich an einen Reparaturbetrieb mit ausreichender Kompetenz auf diesem Gebiet zu wenden. Die Händlersuche [https://www.volvotrucks.nl/en-gb/tools/dealer-locator.html] enthält eine Liste autorisierter Werkstätten, die für die Wartung und Reparatur von Elektrofahrzeugen zertifiziert sind.
21.3 Haftungsausschluss bezüglich Elektrofahrzeugen: Wir empfehlen die erforderliche Batteriekapazität auf Grundlage von (i) wichtigen Informationen (wie Fahrzeugspezifikation, Karosserie und Strecke/Arbeitszyklus), die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, und (ii) dem Klima, um die tatsächliche Reichweite des Fahrzeugs über seine typische Lebensdauer vorherzusagen. Bei der Berechnung wurden einige Annahmen getroffen, die ein typisches Nutzungsmuster simulieren sollen. Wie bei allen Fahrzeugen wird die tatsächliche Reichweite jedoch von den Bedingungen beeinflusst, unter denen das Fahrzeug verwendet wird. Dazu gehören unter anderem Nutzlast, gewählte Strecke, Fahrstil, Wetter und die Verwendung wichtiger elektrischer Systeme wie Beleuchtung, Kabinenheizung und am Aufbau montierte Ausrüstung. Obwohl die Volvo Group und ihr autorisiertes Netzwerk alle Anstrengungen unternehmen, um die Genauigkeit der Empfehlungen sicherzustellen, übernehmen diese Parteien und wir keine Haftung, wenn das Fahrzeug die vorhergesagte Reichweite nicht erreicht.
ARTIKEL 22. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
22.1 Die Daten des Kunden werden von uns verarbeitet. Wir sind außerdem berechtigt, diese Informationen Dritten zugänglich zu machen. Soweit es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, handelt es sich um Verarbeitungsvorgänge im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Verarbeitung ermöglicht es uns, den Vertrag auszuführen, unseren Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden nachzukommen, einen optimalen Service zu bieten und dem Kunden zeitnah Produktinformationen und personalisierte Angebote zukommen zu lassen. Soweit es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten um Direktwerbung geht, wird jedem Widerspruch, den der Kunde bei uns einlegt, Rechnung getragen.
22.2 Dem Kunden ist bekannt, dass von einem Unternehmen der Volvo Group hergestellte, gelieferte oder vermarktete Fahrzeuge mit einem oder mehreren Systemen ausgestattet sind, die Informationen über das Fahrzeug erfassen und speichern können (die „Informationssysteme“), insbesondere Informationen über den Zustand und die Leistung des Fahrzeugs sowie Informationen über den Betrieb des Fahrzeugs (zusammen die „Fahrzeugdaten“). Der Kunde verpflichtet sich, den Betrieb der Informationssysteme in keiner Weise zu stören.
Ungeachtet der Kündigung oder des Ablaufs der Vereinbarung erkennt der Kunde an und stimmt zu, dass die Volvo Group: (i) jederzeit Zugriff auf die Informationssysteme (einschließlich Fernzugriff) hat; (ii) darf die Fahrzeugdaten erfassen; (iii) darf die Fahrzeugdaten auf Systemen der Volvo Group speichern; (iv) darf die Fahrzeugdaten zur Bereitstellung von Diensten für den Kunden sowie für eigene interne und andere angemessene Geschäftszwecke verwenden; und (v) kann die Fahrzeugdaten innerhalb der Volvo Group und an ausgewählte Dritte weitergeben.
Der Kunde stellt sicher, dass jeder Fahrer oder jede andere vom Kunden zum Fahren des Fahrzeugs autorisierte Person: (i) sich darüber im Klaren ist, dass sie betreffende personenbezogene Daten von der Volvo Group erhoben, gespeichert, verwendet, weitergegeben oder anderweitig verarbeitet werden können; und (ii) auf die geltende Datenschutzerklärung der Volvo Group verwiesen wird oder eine Kopie davon bereitgestellt wird (verfügbar unter https://www.volvogroup.com/en-en/privacy.html).
Der Kunde verpflichtet sich, die Volvo Group schriftlich zu benachrichtigen, wenn er das Fahrzeug verkauft oder das Eigentum anderweitig an einen Dritten überträgt.
22.3 Der Käufer erkennt an, dass die Datenverwaltungsvereinbarung, die dem Kaufvertrag als Anhang beigefügt ist und auf der folgenden Website verfügbar ist: http://tsadp.volvotrucks.com/, einen integralen Bestandteil des Kaufvertrags bildet, und stimmt zu, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung für jede Datenverarbeitung im Rahmen dieses Kaufvertrags gelten.
22.4 Der Kunde erteilt uns und jedem relevanten Unternehmen, das Teil der Volvo Group ist, sowie ausgewählten Drittparteien hiermit die Erlaubnis, die in diesem Artikel genannten Daten für die in diesem Artikel genannten Zwecke zu verwenden und/oder zu verarbeiten.
ARTIKEL 23. HANDELSKONTROLLE, SANKTIONENRECHT
23.1 Der Kunde verpflichtet sich, jedes im Rahmen dieses Vertrags erworbene Neufahrzeug in den Niederlanden oder anderswo im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich zuzulassen und es während der Haltefrist nicht weiterzuverkaufen.
23.2 Dem Kunden ist bekannt, dass die geltenden Exportkontroll- und Sanktionsgesetze die Lieferung von Fahrzeugen an sanktionierte Personen oder Länder verbieten. Unbeschadet der in den Abschnitten 23.1 und 10.6 oben und Abschnitt 23.3 unten dargelegten Verpflichtungen des Kunden (i) erklärt sich der Kunde damit einverstanden, keine Fahrzeuge an Personen oder Länder zu liefern, wenn eine solche Lieferung gegen geltende Exportkontroll- und Sanktionsgesetze verstoßen könnte oder wenn wir anderweitig gegen geltende Exportkontroll- und Sanktionsgesetze verstoßen würden; (ii) der Kunde verpflichtet sich, eine solche Lieferung nicht wissentlich oder absichtlich dadurch zu erleichtern, dass er das Fahrzeug an einen Dritten übergibt; (iii) Der Kunde gewährleistet und erklärt, dass die im Rahmen dieses Vertrags erworbenen Fahrzeuge vom Kunden oder seinen verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeitern oder anderen Personen, die für ihn oder in seinem Namen handeln, nicht in einer Weise verwendet werden, die gegen geltende Exportkontroll- und Sanktionsgesetze verstoßen könnte oder anderweitig dazu führen könnte, dass wir gegen geltende Exportkontroll- und Sanktionsgesetze verstoßen; und (iv) der Kunde garantiert, dass weder er noch einer seiner leitenden Angestellten, Direktoren, Anteilseigner oder endgültigen Eigentümer auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinigten Staaten, der Vereinten Nationen, des Vereinigten Königreichs oder einer anderen Organisation oder eines anderen Staates steht.
23.3 Ungeachtet aller geltenden Gesetze und Vorschriften zu Exportkontrollen und Sanktionen und unbeschadet der in den Artikeln 10.6, 23.1 und 23.2 oben festgelegten Verpflichtungen des Kunden gewährleistet und bestätigt der Kunde, dass (i) keines der im Rahmen dieses Vertrags von uns zu erwerbenden Fahrzeuge für die Verwendung in Russland, Weißrussland oder den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine oder für den Export nach Russland, Weißrussland oder den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine bestimmt ist; und (ii) keines der im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Fahrzeuge wird von einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Behörde in Russland oder Weißrussland genutzt.
23.4 Verletzt der Kunde eine der in Artikel 10.6, 23.1, 23.2 oder 23.3 genannten Verpflichtungen oder Garantien, verpflichtet sich der Kunde, uns eine nicht dem Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen. Diese Geldbuße ist am Tag der Benachrichtigung über den festgestellten Verstoß für jedes vom Kunden unter Verstoß gegen die oben genannten Artikel verwendete, weiterverkaufte oder vermietete Fahrzeug zu entrichten. Soweit der tatsächliche Schaden die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt, behalten wir uns vor, Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dies bedeutet unter anderem, aber nicht ausschließlich, dass alle gegen uns oder die Volvo Group aufgrund eines verbotenen Verhaltens des Kunden verhängten Bußgelder direkt an den Kunden weitergegeben werden.
23.5 Ungeachtet des Vorstehenden darf der Kunde keine Produkte oder Dienstleistungen der Volvo Group oder damit verbundene Waren, Software, Technologien, technischen Daten oder Dienstleistungen, die er von uns im Rahmen einer mit uns geschlossenen Vereinbarung erhalten hat, ohne alle erforderlichen staatlichen Lizenzen und/oder sonstigen Genehmigungen verkaufen, liefern, exportieren, reexportieren, (im Land) übertragen oder reübertragen.
23.6 Verstößt der Kunde gegen die in diesem Artikel 23 und Artikel 10.6 genannten Verpflichtungen, können wir den Vertrag (und alle anderen mit dem Kunden geschlossenen Kaufverträge) ganz oder teilweise auflösen, ohne dass uns hieraus weitere Verpflichtungen entstehen und ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die weitere Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen zu verweigern, ohne dass der Kunde Anspruch auf Entschädigung hat. Die von uns geltend gemachte Kündigung des Vertrags entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die uns entstandenen Kosten, Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche im Sinne des vorstehenden Artikels 23.4 zu zahlen.
ARTIKEL 24. ANWENDBARES RECHT UND ZUSTÄNDIGES GERICHT
24.1 Für alle Verträge, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, gilt ausschließlich niederländisches Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens sowie andere (künftige) internationale Regelungen über den Verkauf beweglicher Sachen, deren Anwendung von den Parteien ausgeschlossen werden kann, finden keine Anwendung.
24.2 Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausschließlich dem zuständigen Gericht im Bezirk unseres Geschäftssitzes vorgelegt. Unbeschadet des Vorstehenden sind wir stets berechtigt, eine Streitigkeit mit dem Kunden dem zuständigen Gericht im Bezirk des Geschäftssitzes des Kunden vorzulegen.
24.3 Im Falle eines (drohenden) Streits sind wir berechtigt, eine Begutachtung durch einen oder mehrere Sachverständige beim Auftraggeber durchführen zu lassen. Der Kunde wird bei dieser Expertise kostenlos und in vollem Umfang mitwirken.
ARTIKEL 25. ENTSCHEIDUNGSTEXT
25.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im niederländischen Originaltext sowie in verschiedenen Übersetzungen verfügbar. Im Falle von Unklarheiten und/oder Widersprüchen zwischen (einer oder mehreren) Bestimmungen des niederländischen Originaltextes und der entsprechenden Übersetzung ist (die Auslegung) der niederländischen Bestimmung(en) maßgebend.